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Rechte und Pflichten

Ein Aufenthalt in der Psychiatrie Baselland ist für Sie mit persöhnlichen Rechten und Pflichten verbunden. In unserem Patientenreglement finden Sie u.a. Antworten zu folgenden Themen:

  • Aufnahme, Behandlung und Entlassung
  • Beschwerde gegen die Fürsorgerische Unterbringung sowie gegen eine Behandlung ohne Zustimmung
  • Mitwirkungspflichten
  • Recht auf Information, Selbstbestimmungsrecht und Patientenverfügung
  • Akteneinsichtsrecht, Datenschutz und Schweigepflicht

Patientenreglement (PDF)

Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Ihr Behandlungsteam.

Eintritt mit Ihrem Einverständnis

Eintritte in die Klinik sind im Normalfall freiwillig. Sie erklären Ihr Einverständnis zu Aufenthalt und Behandlung mündlich oder schriftlich, nachdem Sie umfassend und verständlich über die vorgesehenen Untersuchungen und Behandlungen, über die damit verbundenen Vor- und Nachteile, über Risiken und Folgen sowie über mögliche Alternativen aufgeklärt worden sind.

Besprechen Sie offene Fragen jederzeit mit Ihrem Behandlungsteam. Untersuchungen, Behandlungen und individuelle Rehabilitations- oder Pflegemassnahmen dürfen nur mit Ihrer Zustimmung durchgeführt werden. Vorbehalten bleiben einzig Notfälle, in denen eine sofortige Intervention dringlich und unerlässlich ist, um Ihr Leben zu erhalten oder die unmittelbare Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung abzuwenden.

Einweisung gegen Ihren Willen

Werden Sie gegen Ihren Willen in die Klinik eingewiesen, läuft diese Einweisung nach einem gesetzlich genau festgelegten Verfahren. Diese sogenannte "Fürsorgerische Unterbringung" (FU) ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt  (Art. 426 ff. ZGB).

Zuständig für eine FU ist die regional zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die KESB ist auch massgebend, wenn die Klinik eine Patientin oder einen Patienten gemäss Art. 427 ZGB entgegen dem eigenen Willen zurückbehalten muss. Für die Aufhebung der FU ist in den meisten Fällen die Klinik verantwortlich, sofern ihr die KESB diese Entlassungskompetenz delegiert hat.

 

Beschwerderecht bei der Fürsorgerischen Unterbringung

Die FU-Verfügung wird den betroffenen Personen durch die KESB mündlich eröffnet und muss nach spätestens 48 Stunden schriftlich vorliegen. Sie können zudem jederzeit um Entlassung ersuchen. Über dieses Gesuch wird ohne Verzug entschieden.

Gegen Entscheide über eine FU können Sie innert zehn Tagen Beschwerde einreichen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal oder beim zuständigen Gericht im Kanton, in dem die FU angeordnet wurde. Das Gericht wird Ihr Anliegen möglichst rasch in einer mündlichen Verhandlung prüfen und Sie dabei direkt anhören und dann entscheiden.

Der Umgang mit juristischen Fragen ist für viele Menschen ungewohnt. Fragen Sie Ihre Therapeutin oder Ihren Therapeuten oder die Bezugsperson aus der Pflege, wenn Klärungsbedarf besteht. Ihr Behandlungsteam ist verpflichtet, Ihnen bei einem Entlassungsgesuch und dessen Versand behilflich zu sein. Sie können zudem eine Person Ihres Vertrauens zuziehen, die Sie während Ihres Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.

Hausordnung der Psychiatrie Baselland

Unsere Hausordnung schafft einen Ausgleich zwischen den Interessen, Rechten und Pflichten verschiedener Personengruppen, welche sich in der PBL aufhalten. Sie unterstützt Sicherheit und Ordnung.

Hausordnung (PDF)

Führen von Fahrzeugen

In der Regel ist das Führen von Motorfahrzeugen während des Klinikaufenthaltes untersagt. Ausnahmen müssen mit der für Sie zuständigen Ärztin bzw. dem für Sie zuständigen Arzt vereinbart werden.